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   VG Ansbach, 08.05.2007 - AN 15 K 07.30005   

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VG Ansbach, 08.05.2007 - AN 15 K 07.30005 (https://dejure.org/2007,57684)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08.05.2007 - AN 15 K 07.30005 (https://dejure.org/2007,57684)
VG Ansbach, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - AN 15 K 07.30005 (https://dejure.org/2007,57684)
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Wird zitiert von ... (5)

  • VG Meiningen, 22.11.2012 - 1 K 20152/10

    Asylfolgeantrag, Gruppenverfolgung, Armenier, Aserbaidschan, interne

    Eine - bloße - Änderung der Rechtsprechung kann nämlich auch nur eine andere rechtliche Würdigung des gleichen Sachverhalts auf der Grundlage einer unverändert gebliebenen Sach- und Rechtslage bedeuten (vgl. VG Ansbach, U. v. 08.05.2007 - AN 15 K 07.30005 -, Juris; VG Meiningen, U. v. 01.10.2012 - 2 K 20147/09 Me).
  • VG Meiningen, 18.10.2011 - 2 K 20103/11
    Damit haben sei aber ihre Folgeanträge nicht lediglich auf eine Rechtsprechungsänderung gestützt, was weder eine Änderung der Sachlage noch eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.05.1981, NJW 1981, 2595; Urt. v. 27.01.1994, BayVBl. 1994, 632), da die Änderung der Rechtsprechung nur eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts auf Grund einer jedoch unverändert gebliebenen Sach- und Rechtslage bedeutet (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 08.05.2007, AN 15 K 07.30005, juris, Rn. 17).
  • VG Meiningen, 21.05.2012 - 2 K 20011/09
    Damit hat er aber seinen Folgeantrag nicht lediglich auf eine Rechtsprechungsänderung gestützt, was weder eine Änderung der Sachlage noch eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellte (vgl. hierzu BVerwG, Beschl. v. 25.05.1981, NJW 1981, 2595; Urt. v. 27.01.1994, BayVBl. 1994, 632), da eine Änderung der Rechtsprechung auch nur eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts auf Grund einer jedoch unverändert gebliebenen Sach- und Rechtslage bedeuten kann (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 08.05.2007, AN 15 K 07.30005, juris, Rn. 17).
  • VG Meiningen, 23.04.2012 - 2 K 20041/10
    Damit hat sie aber ihren Folgeantrag nicht lediglich auf eine Rechtsprechungsänderung gestützt, was für sich allein weder eine Änderung der Sachlage noch eine Änderung der Rechtslage im Sinne des § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG darstellte (vgl. hierzu BVerwG, Besch! v. 25.05.1981, NJW 1981, 2595; Urt. v. 27.01.1994, BayVBl. 1994, 632), da die Änderung der Rechtsprechung nur eine andere rechtliche Würdigung des Sachverhalts auf Grund einer jedoch unverändert gebliebenen Sach- und Rechtslage bedeuten kann (vgl. VG Ansbach, Urt. v. 08.05.2007, AN 15 K 07.30005, juris, Rn. 17).
  • VG Augsburg, 09.02.2010 - Au 3 K 08.30126

    Verlust der aserbaidschanischen Staatsangehörigkeit

    Das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Urteil vom 26.2.2009, a.a.O.) bezeichnet die Ausbürgerung auf der Grundlage des Gesetzes von 1998 nach zahlreicher untergerichtlicher Rechtsprechung zu diesem Problemfeld (vgl. nur BayVGH vom 4.8.2006, 9 B 04.30634; vom 25.1.2007, 9 B 05.30531; VG Ansbach vom 8.5.2007, AN 15 K 07.30005; OVG Greifswald vom 16.5.2007, 3 L 54/03 vorausgehend VG Schwerin vom 4.2.2003, 5 A 2919/02, jeweils zit. nach Juris) als Ausbürgerung "de facto", welche grundsätzlich beim Hinzutreten weiterer Umstände einen asylerheblichen Verfolgungstatbestand darstellen könne.
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